
Gesetzliche Grundlagen der MPU
Die MPU darüber wird von einer akkreditierten Gutachterstelle durchgeführt, die zuständige Akkreditierungsstelle (die ebenso übereinstimmende Auskunft erteilt) ist die Bundesanstalt für Straßenwesen. Ein Gutachten von einer dieser
Gutachterstellen akzeptiert jede deutsche Fahrerlaubnisbehörde. Die häufigsten Gutachterstellen bieten eigene Vorbereitungskurse auf die MPU an, daneben existieren umfängliche Hilfsangebote von vertraulichen Stellen. Rechtsgrundlage
für die Anordnung einer MPU sind die §§ 2 und 3 StVG, welche die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis regulieren. Hierin ist abgemacht, dass zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine grundlegende körperliche, geistige und psychische
Brauchbarkeit gehört, die im Zuge schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstößen gegen das Verkehrsrecht anzuzweifeln und dementsprechend via die MPU zu checken ist.
Nach schwerwiegenden Alkoholdelikten und nach dem Entzug des Führerscheines ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die MPU laut (§ 2 Absatz 8 StVG) an. Für Alkoholsünder ist der § 13 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) entscheidend, der vorschreibt,
die Eignungszweifel im Zuge einer Alkoholproblematik hinreichend auszuräumen oder zu bestätigen. Auf dieser Rechtsgrundlage basiert die Empfehlung, sich im Kontext einer MPU innerhalb des Gesprächs absolut nicht als trockenen Alkoholiker
zu outen, der als rückfallgefährdet gilt, statt dessen vielmehr ein Alkoholdelikt überzeugend als Ausrutscher darzustellen und im Übrigen auf ein normales (seltenes, anlassbezogenes) Trinkverhalten zu verweisen.
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